§1 Geltungsbereich
1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und
der Fa. Michael Hellinger Gerätebau, Wasenweiler Str.1, 79288 Gottenheim - nachfolgend
„MHG“ - gelten ausschließlich und für jeden an MHG erteilten Auftrag - bei
ständiger Geschäftsbeziehung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Besteller - diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils
gültigen Fassung.
1.2 Besteller im Sinne der Ziffer 1.1 sind
- Unternehmer, d.h. natürliche oder juristische Personen
oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln;
- Verbraucher, d.h. jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des
Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, MHG hätte ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Eine solche Zustimmung gilt nur für den
jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen. Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn MHG in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung
vorbehaltlos ausführen sollte.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote von MHG sind freibleibend, sie gelten
lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Bestellungen. Die von MHG erstellten
Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn MHG einen Auftrag des
Bestellers schriftlich angenommen oder eine Annahmeerklärung des Bestellers
schriftlich bestätigt oder die bestellten Liefergegenstände oder Leistungen
ausgeliefert oder erbracht hat.
2.3 Sämtliche zwischen MHG und dem Besteller bei Abschluss
des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche
Änderungen des Vertrages sind unwirksam.
2.4 MHG übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit von in
Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten oder
sonstigen Marketingmaßnahmen und/oder Pressemitteilungen enthaltenen Angaben
über Gewichte, Maße und sonstige Daten.
§ 3 Preise, Zahlung
3.1 Die Preise von MHG gelten für die Lieferung ab Werk.
Die Preise für Zoll, Verpackung, Versandkosten, Versicherung und gesetzlicher
Mehrwertsteuer, werden von MHG mit dem am Tag der Lieferung oder Leistung
geltenden Satz zusätzlich berechnet.
3.2 Für den Fall, dass sich bei Aufträgen, die später als
sechs Wochen nach Abschluss zu erfüllen sind, die Einkaufspreise von MHG
und/oder der für MHG gültige Lohn- oder Gehaltstarif zwischen Vertragsabschluss
und Ausführung des Auftrages erhöhen, ist MHG berechtigt, einen im Rahmen des
prozentualen Anteiles des Einkaufspreises und/oder der Lohnkosten am
vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen.
3.3 Die von MHG gestellten Rechnungen sind innerhalb von 14
Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht etwas anderes
vereinbart oder im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von MHG vorgesehen
ist.
3.4 Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist MHG
berechtigt, ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung die gesetzlichen Zinsen zu
berechnen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz.
3.5 Die Rechnungen von MHG gelten als anerkannt, wenn der
Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung dieser
schriftlich widerspricht.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MHG
anerkannt sind. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit
ausüben, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.7 Wegen einer Mängelrüge kann der Besteller Zahlungen nur
zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen
kann; darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Mängeln steht.
3.8 Bei Konstruktion, Beratung
oder ähnlichen Dienstleistungen ist MHG berechtigt, entsprechend dem Stand der
Leistungen abzurechnen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt,
erweiterter Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
4.1 Die Waren bleiben Eigentum von MHG bis zur Erfüllung
sämtlicher MHG gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Der Besteller ist bis
dahin nicht berechtigt, die Gegenstände an Dritte zu verpfänden oder zur
Sicherheit zu übereignen.
4.2 Soweit der Besteller an den Gegenständen, die unter
Eigentumsvorbehalt von MHG stehen, durch Verarbeitung oder Vermischung
Eigentümer wird, überträgt er zur Sicherung der genannten Forderungen schon
jetzt das Eigentum an den entstandenen Sachen auf MHG unter gleichzeitiger
Vereinbarung, dass er diese Sachen für MHG verwahrt.
4.3 Weiterveräußerung von bei MHG bestellten Waren ist nur
Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und nur unter der
Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden sofortige Bezahlung
erhält oder diesen gegenüber den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den
Kunden erst übergeht, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat; insoweit
erteilt MHG die Einwilligung zur Übertragung unseres Eigentums auf den Dritten.
Für den Fall des Wiederverkaufs tritt der Besteller schon mit Abschluss des
Geschäftes an seine künftige Kaufpreisforderung sicherungshalber an MHG ab,
ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Bis auf Widerruf ist der
Wiederverkäufer zur Einziehung der neu entstandenen Kaufpreisforderung befugt.
Etwaige Kosten von Inkasso und Interventionen trägt der Besteller.
4.4 MHG behält sich das Eigentum an der gemäß Ziffer 4.3
unter Vorbehalt gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei laufender Rechnung gilt das
Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist MHG berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Zurücknahme der
gelieferten Ware ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen.
4.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
sachgemäß zu lagern und pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4.6 Der Besteller darf die Vorbehaltsware vor der vollständigen
Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter ist er verpflichtet, MHG unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MHG die Kosten
eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten,
haftet der Besteller für den MHG entstandenen Ausfall.
§ 5 Lieferzeit
5.1 Lieferfristen und -termine gelten nur dann als
verbindlich, wenn und soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
5.2 Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist
beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhaltes
erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch MHG, jedoch nicht
vor Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung.
Kommt der Besteller derartigen Verpflichtungen nicht nach, verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit MHG die Verzögerung zu vertreten
hat.
5.3 Betriebsstörungen - sowohl im eigenen Betrieb sowie in
fremden Betrieben, von denen die Herstellung oder der Transport der bestellten
Waren abhängig sind -, die durch den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse
außerhalb der Einflusssphäre von MHG entstehen (insbesondere höhere Gewalt,
Krieg und sonstige außergewöhnliche Umstände wie Arbeitskämpfe,
Maschinenausfall, Materialmangel, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen),
führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, soweit sie auf
Fertigung oder Lieferung des Vertragsgegenstandes Einfluss haben.
5.4 Die Leistungsverpflichtung von MHG gilt als erfüllt,
wenn die Ware vertragsgemäß in deren Werk versandbereit steht und die
Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist oder vertragsgemäß
deren Werk verlässt.
Falls die Lieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden
Umständen verzögert, gilt die Lieferfrist bei Meldung der Versandbereitschaft
als eingehalten.
5.5 Der Besteller kann wegen verspäteter, unsachgemäßer
oder nicht erfolgter Lieferung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom
Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, sofern eine von MHG zu
vertretende Pflichtverletzung vorliegt. Der Besteller ist in diesen Fällen
verpflichtet, MHG zunächst eine angemessene Nachfrist zusetzen.
5.6 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit,
Fertigungslosgrößen oder Abnahmeterminen kann MHG spätestens 12 Wochen nach
Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der
Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist MHG
berechtigt, dem Besteller eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren
erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu
verlangen.
§ 6 Gefahrübergang,
Teillieferungen, Verpackung
6.1 MHG liefert ausschließlich ab Werk und damit auf Gefahr
des Bestellers, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist. Hat
MHG sich ausnahmsweise zur Versendung des Liefergegenstandes verpflichtet,
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
des Liefergegenstandes mit seiner Auslieferung an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf
den Besteller über; dies gilt auch für den Fall, dass die Kosten des Versands
von MHG übernommen werden.
6.2 Fehlen Versandvorschriften des Bestellers oder
erscheint MHG eine Abweichung von solchen erforderlich, erfolgt der Versand
nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung.
Falls gewünscht, wird der Liefergegenstand von MHG auf Kosten des Bestellers
gegen jedes von diesem gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen
Diebstahl und Transportschäden versichert. Transportschadensfälle sind MHG
unverzüglich anzuzeigen; ferner hat der Besteller bei Anlieferung
sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem
Frachtführer angemeldet werden.
6.3 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus von
diesem zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware bei MHG auf Kosten
und Gefahr des Bestellers.
6.4 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abgabetermin, spätestens
nach der von MHG erfolgten Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels
nicht verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Leistung
nicht innerhalb einer ihm von MHG bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl
er dazu verpflichtet ist.
6.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann auf den Besteller über,
wenn er mit der Annahme der Leistung in Verzug gerät.
6.6 Der Lieferant behält sich das Recht zu Teillieferungen sowie
zur Lieferung von Mehr- oder Mindermengen an Gewicht und/oder Quantität bis +/-
10% vor.
6.7 Soweit MHG die Verpackung der Ware vornimmt, geschieht
dies im Auftrag des Bestellers. Die Verpackungskosten trägt der
Besteller. Sofern der Besteller zur Rückgabe der Transportverpackung
berechtigt ist, hat er MHG die Verpackungsmaterialien auf eigene Gefahr und
eigene Kosten an deren Geschäftssitz zurückzugeben.
§ 7 Sachmängel
7.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware
unverzüglich nach der Ablieferung im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs
zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dies MHG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller dieser Obliegenheit nicht nach,
gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist der Mangel
MHG unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt
die Lieferung auch insoweit als genehmigt.
7.2 Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen
Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag, wird MHG nach ihrer Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder
neu erbringen; der Umstand, dass die Mängelursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag, ist vom Besteller nachzuweisen.
7.3 Zur Vornahme aller MHG notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller MHG nach vorheriger
Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Sollte MHG einen
Mangel innerhalb einer angemessenen vom Besteller gesetzten Frist aus Gründen, die
von MHG zu vertreten sind, nicht beseitigt haben, ist der Besteller berechtigt,
den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Erstattung der
notwendigen Kosten von MHG zu verlangen.
In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
beziehungsweise zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden für den Besteller
bedarf es der Fristsetzung nicht. In diesem Fall ist der Besteller jedoch
verpflichtet, MHG hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
7.4 Schlägt eine ihm zumutbare Anzahl von Nachbesserungen
oder Ersatzlieferungen fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche nach § 9 (Haftung) - im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.5 Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zum Zwecke der Nacherfüllung werden insoweit nicht von MHG getragen, als diese
Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei
denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.6 Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten
nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Soweit seitens des Bestellers eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Fristbeginn maßgebend. Für
mangelhafte Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch insoweit, als dass MHG eine
Garantie über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat, bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen.
7.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhafter Montage, übermäßiger
Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7.8 Für Schadensersatzansprüche oder an deren Stelle
tretende Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten im Übrigen die
Bestimmungen in § 9. Weitergehende oder andere als die unter § 7 geregelten
Ansprüche gegen MHG und deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.
7.9 Das Recht des Unternehmers zum Rückgriff gemäß §§ 478,
479 BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
§ 8 Rechtsmängel
8.1 Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen
über Sachmängel (§ 7), insbesondere die in Ziffer 7.6 genannte Frist
entsprechend.
8.2 Sofern nichts anders vereinbart, ist MHG verpflichtet,
die Lieferung lediglich im Inland frei von gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung
von Schutzrechten durch von MHG erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen
gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet MHG nur, soweit der
Besteller MHG über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
verständigt, eine Rechtsverletzung nicht anerkennt und MHG alle Abwehrmaßnahmen
und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
8.3 Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von
Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat oder diese durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine
von MHG nicht voraussehbare Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass die
Ware vom Besteller verändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise benutzt
wird.
§ 9 Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn MHG, ihre
Vertreter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
haben. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten - so genannte
„Kardinalspflichten“ - haftet MHG auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem
Fall ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
9.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht bei einer Haftung für arglistiges
Verschweigen von Mängeln sowie für die Übernahme einer Garantie.
9.3 Über Inhalt und Umfang etwaiger Rückrufmaßnahmen hat
der Besteller - soweit möglich und zumutbar - MHG vorab zu unterrichten und MHG
vor der Einleitung weiterer Schritte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
9.4 Soweit die Haftung von MHG in vorstehendem Zusammenhang
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstiger
Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentum an Unterlagen,
Geheimhaltung
10.1 Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster,
Modelle und sonstige Unterlagen verbleiben im Eigentum von MHG. Der Besteller
verpflichtet sich, Dritten solche Informationen und/oder Unterlagen nicht ohne
ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch MHG zugänglich zu machen.
Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die
vorgenannte Verpflichtung verpflichtet sich der Besteller, an MHG eine
Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 20.000,00 zu zahlen.
10.2 MHG und der Besteller verpflichten sich wechselseitig,
alle ihnen aus der gemeinsamen Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht
offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene
Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes
Stillschweigen hierüber zu bewahren.
Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die
vorgenannte Verpflichtung verpflichten sich die Vertragsparteien, der
jeweiligen Gegenseite eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 20.000,00 zu
zahlen.
§ 11 Gewerbliche Schutzrechte
11.1 Ist die Ware nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder
unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers herzustellen
beziehungsweise zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass hierdurch
Schutzrechte Dritter - insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken sowie
sonstige Urheber- und Leistungsschutzrechte - im In- und Ausland - insbesondere
im Bestimmungsland der Ware - nicht verletzt werden.
11.2 Der Besteller hat MHG auf erstes schriftliches
Anfordern von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung
derartiger Rechte ergeben, freizustellen und den Ersatz des entstandenen
Schadens zu leisten. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die MHG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch
einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
11.3 Wird MHG die Herstellung oder Lieferung von einem
Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, ist MHG -
ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur endgültigen und
verbindlichen Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten
einzustellen. Sollte MHG durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages
nicht mehr zumutbar sein, ist MHG zum Rücktritt berechtigt.
§12 Gerichtsstand, Erfüllungsort
und anwendbares Recht
12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich
unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das Amtsgericht Freiburg im Breisgau
beziehungsweise das Landgericht Freiburg im Breisgau.
12.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von MHG, sofern
nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
12.3 Auf das Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf zur Anwendung.
Gottenheim, den 15.10.2003