Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. MHG Michael Hellinger Gerätebau

 

 

§1 Geltungsbereich
1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und der Fa. Michael Hellinger Gerätebau, Wasenweiler Str.1, 79288 Gottenheim - nachfolgend „MHG“ - gelten ausschließlich und für jeden an MHG erteilten Auftrag - bei ständiger Geschäftsbeziehung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller - diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung.
1.2 Besteller im Sinne der Ziffer 1.1 sind
- Unternehmer, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln;
- Verbraucher, d.h. jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.3 Ent­gegen­stehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, MHG hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Eine solche Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn MHG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen sollte.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote von MHG sind freibleibend, sie gelten lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Bestellungen. Die von MHG erstellten Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn MHG einen Auftrag des Bestellers schriftlich angenommen oder eine Annahmeerklärung des Bestellers schriftlich bestätigt oder die bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht hat.
2.3 Sämtliche zwischen MHG und dem Besteller bei Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Änderungen des Vertrages sind unwirksam.
2.4 MHG übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit von in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten oder sonstigen Marketingmaßnahmen und/oder Pressemitteilungen enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße und sonstige Daten.

§ 3 Preise, Zahlung
3.1 Die Preise von MHG gelten für die Lieferung ab Werk. Die Preise für Zoll, Verpackung, Versandkosten, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer, werden von MHG mit dem am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnet.
3.2 Für den Fall, dass sich bei Aufträgen, die später als sechs Wochen nach Abschluss zu erfüllen sind, die Einkaufspreise von MHG und/oder der für MHG gültige Lohn- oder Gehaltstarif zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Auftrages erhöhen, ist MHG berechtigt, einen im Rahmen des prozentualen Anteiles des Einkaufspreises und/oder der Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen.
3.3 Die von MHG gestellten Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von MHG vorgesehen ist.
3.4 Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist MHG berechtigt, ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung die gesetzlichen Zinsen zu berechnen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz.
3.5 Die Rechnungen von MHG gelten als anerkannt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung dieser schriftlich widerspricht.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MHG anerkannt sind. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.7 Wegen einer Mängelrüge kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann; darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

3.8 Bei Konstruktion, Beratung oder ähnlichen Dienstleistungen ist MHG berechtigt, entsprechend dem Stand der Leistungen abzurechnen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
4.1 Die Waren bleiben Eigentum von MHG bis zur Erfüllung sämtlicher MHG gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Der Besteller ist bis dahin nicht berechtigt, die Gegenstände an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
4.2 Soweit der Besteller an den Gegenständen, die unter Eigentumsvorbehalt von MHG stehen, durch Verarbeitung oder Vermischung Eigentümer wird, überträgt er zur Sicherung der genannten Forderungen schon jetzt das Eigentum an den entstandenen Sachen auf MHG unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass er diese Sachen für MHG verwahrt.
4.3 Weiterveräußerung von bei MHG bestellten Waren ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden sofortige Bezahlung erhält oder diesen gegenüber den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat; insoweit erteilt MHG die Einwilligung zur Übertragung unseres Eigentums auf den Dritten. Für den Fall des Wiederverkaufs tritt der Besteller schon mit Abschluss des Geschäftes an seine künftige Kaufpreisforderung sicherungshalber an MHG ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Bis auf Widerruf ist der Wiederverkäufer zur Einziehung der neu entstandenen Kaufpreisforderung befugt. Etwaige Kosten von Inkasso und Interventionen trägt der Besteller.
4.4 MHG behält sich das Eigentum an der gemäß Ziffer 4.3 unter Vorbehalt gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, ins­be­sondere bei Zahlungsverzug, ist MHG berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Zurücknahme der gelieferten Ware ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen.
4.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern und pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4.6 Der Besteller darf die Vorbehaltsware vor der voll­ständi­gen Bezahlung weder verpfänden noch zur Siche­rung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist er verpflichtet, MHG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MHG die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu er­stat­ten, haftet der Besteller für den MHG entstandenen Ausfall.

§ 5 Lieferzeit
5.1 Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn und soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
5.2 Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch MHG, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung. Kommt der Besteller derartigen Ver­pflichtungen nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit MHG die Verzögerung zu vertreten hat.
5.3 Betriebsstörungen - sowohl im eigenen Betrieb sowie in fremden Betrieben, von denen die Herstellung oder der Transport der bestellten Waren abhängig sind -, die durch den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse außerhalb der Einflusssphäre von MHG entstehen (insbesondere höhere Gewalt, Krieg und sonstige außergewöhnliche Umstände wie Arbeits­kämpfe, Maschinenausfall, Materialmangel, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrs­störungen), führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, soweit sie auf Fertigung oder Lieferung des Vertragsgegenstandes Einfluss haben.
5.4 Die Leistungsverpflichtung von MHG gilt als erfüllt, wenn die Ware vertragsgemäß in deren Werk versandbereit steht und die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist oder vertragsgemäß deren Werk verlässt.
Falls die Lieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, gilt die Lieferfrist bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
5.5 Der Besteller kann wegen verspäteter, unsachgemäßer oder nicht erfolgter Lieferung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, sofern eine von MHG zu vertretende Pflichtverletzung vorliegt. Der Besteller ist in diesen Fällen verpflichtet, MHG zunächst eine angemessene Nachfrist zusetzen.
5.6 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen oder Abnahmeterminen kann MHG spätestens 12 Wochen nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist MHG berechtigt, dem Besteller eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 6 Gefahrübergang, Teillieferungen, Verpackung
6.1 MHG liefert ausschließlich ab Werk und damit auf Gefahr des Bestellers, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist. Hat MHG sich ausnahms­weise zur Versendung des Liefergegen­standes verpflichtet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefer­gegen­standes mit seiner Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über; dies gilt auch für den Fall, dass die Kosten des Versands von MHG übernommen werden.
6.2 Fehlen Versandvorschriften des Bestellers oder erscheint MHG eine Abweichung von solchen erforderlich, erfolgt der Versand nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung. Falls gewünscht, wird der Liefergegenstand von MHG auf Kosten des Bestellers gegen jedes von diesem gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden versichert. Transportschadensfälle sind MHG unverzüglich anzuzeigen; ferner hat der Besteller bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.
6.3 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus von diesem zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware bei MHG auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
6.4 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abgabetermin, spätestens nach der von MHG erfolgten Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Leistung nicht innerhalb einer ihm von MHG bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
6.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann auf den Besteller über, wenn er mit der Annahme der Leistung in Verzug gerät.
6.6 Der Lieferant behält sich das Recht zu Teillieferungen sowie zur Lieferung von Mehr- oder Mindermengen an Gewicht und/oder Quantität bis +/- 10% vor.
6.7 Soweit MHG die Verpackung der Ware vornimmt, geschieht dies im Auftrag des Bestellers. Die Verpackungskosten trägt der  Besteller. Sofern der Besteller zur Rückgabe der Transportverpackung berechtigt ist, hat er MHG die Verpackungsmaterialien auf eigene Gefahr und eigene Kosten an deren Geschäftssitz zurückzugeben.

§ 7 Sachmängel
7.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dies MHG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist der Mangel MHG unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung auch insoweit als genehmigt.
7.2 Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird MHG nach ihrer Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen; der Umstand, dass die Mängelursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist vom Besteller nachzuweisen.
7.3 Zur Vornahme aller MHG notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller MHG nach vorheriger Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Sollte MHG einen Mangel innerhalb einer angemessenen vom Besteller gesetzten Frist aus Gründen, die von MHG zu vertreten sind, nicht beseitigt haben, ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Erstattung der notwendigen Kosten von MHG zu verlangen.
In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit beziehungsweise zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden für den Besteller bedarf es der Fristsetzung nicht. In diesem Fall ist der Besteller jedoch verpflichtet, MHG hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
7.4 Schlägt eine ihm zumutbare Anzahl von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach § 9 (Haftung) - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.5 Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zum Zwecke der Nacherfüllung werden insoweit nicht von MHG getragen, als diese Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.6 Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Soweit seitens des Bestellers eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Fristbeginn maßgebend. Für mangelhafte Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch insoweit, als dass MHG eine Garantie über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
7.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur un­erheb­licher Abweichung von der vereinbarten Beschaffen­heit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehler­hafter oder nachlässiger Behandlung, fehler­hafter Montage, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7.8 Für Schadensersatzansprüche oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten im Übrigen die Bestimmungen in § 9. Weitergehende oder andere als die unter § 7 geregelten Ansprüche gegen MHG und deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
7.9 Das Recht des Unternehmers zum Rückgriff gemäß §§ 478, 479 BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

§ 8 Rechtsmängel
8.1 Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestim­mungen über Sachmängel (§ 7), insbesondere die in Ziffer 7.6 genannte Frist entsprechend.
8.2 Sofern nichts anders vereinbart, ist MHG verpflichtet, die Lieferung lediglich im Inland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von MHG erbrachte, vertrags­gemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet MHG nur, soweit der Besteller MHG über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Rechtsverletzung nicht anerkennt und MHG alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhand­lungen vorbehalten bleiben.
8.3 Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder diese durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von MHG nicht voraussehbare Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Besteller verändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise benutzt wird.

§ 9 Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn MHG, ihre Vertreter und Erfüllungs­gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei einer Verletzung vertrags­wesentlicher Pflichten - so genannte „Kardinalspflichten“ - haftet MHG auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungs­gesetz. Sie gilt auch nicht bei einer Haftung für arglistiges Verschweigen von Mängeln sowie für die Übernahme einer Garantie.
9.3 Über Inhalt und Umfang etwaiger Rückrufmaßnahmen hat der Besteller - soweit möglich und zumutbar - MHG vorab zu unterrichten und MHG vor der Einleitung weiterer Schritte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
9.4 Soweit die Haftung von MHG in vorstehendem Zusammenhang ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung
10.1 Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster, Modelle und sonstige Unterlagen verbleiben im Eigentum von MHG. Der Besteller verpflichtet sich, Dritten solche Informationen und/oder Unterlagen nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch MHG zugänglich zu machen.
Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung verpflichtet sich der Besteller, an MHG eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 20.000,00 zu zahlen.
10.2 MHG und der Besteller verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der gemeinsamen Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren.
Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung verpflichten sich die Vertragsparteien, der jeweiligen Gegenseite eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 20.000,00 zu zahlen.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte
11.1 Ist die Ware nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers herzustellen beziehungsweise zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter - insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken sowie sonstige Urheber- und Leistungsschutzrechte - im In- und Ausland - insbesondere im Bestimmungsland der Ware - nicht verletzt werden.
11.2 Der Besteller hat MHG auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung derartiger Rechte ergeben, freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die MHG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
11.3 Wird MHG die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, ist MHG - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur endgültigen und verbindlichen Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte MHG durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, ist MHG zum Rücktritt berechtigt.

§12 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das Amtsgericht Freiburg im Breisgau beziehungsweise das Landgericht Freiburg im Breisgau.
12.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von MHG, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
12.3 Auf das Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf zur Anwendung.

 

 

Gottenheim, den 15.10.2003


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